Fallstricke und rechtliche Möglichkeiten bei der Teilnahme an Pitches, Teil 2: Konzeptschutz

Von: RAin Katja Chudoba/Dr. iur. Stefanie Jehle

Die Frage, welchen Schutz die eigenen konzeptionellen Leistungen genießen, stellt sich im Zusammenhang mit einem Pitch dann, wenn das werbetreibende Unternehmen die Agentur, die die Vorschläge erstellt hat, nicht mit deren Umsetzung betraut und statt dessen eine andere Agentur mit der Umsetzung der Konzeption beauftragt wird. Aber auch dann, wenn die Agentur zunächst mit der Umsetzung der Konzeption beauftragt wurde, kann sich die Frage nach dem Schutz der eigenen Leistungen stellen, und zwar dann, wenn der Kunde später den Vertrag kündigt und das Projekt mit eigenen Mitarbeitern oder einer anderen Agentur weiter fortsetzt.

In dem zweiten Teil unserer Publikation rund um die rechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Wettbewerbspräsentationen bzw. Pitches wollen wir Ihnen den rechtlichen Schutz der von Ihnen erarbeiteten Ideen, Entwürfe, Konzepte usw. näher vorstellen.

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Konzeptschutz Pitch