Handytaschen aus Neopren und optisch ähnliche Stoffe gehören zum vorbekannten Formenschatz. Ein weitreichender Gebrauch des vorbekannten Formenschatzes kann zu einem stark verkleinerten Schutzbereich von Geschmacksmustern führen. (redaktioneller Leitsatz)
Urteil des LG Braunschweig, 09.06.2006, Az. 9 O 1056/06
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LG Braunschweig 9 O 1056 06 Geschmacksmuster von Sportbekleidung als Handy-Schutzhülle