Es reicht aus, wenn Geschäftsführer einer GmbH in der Anmeldung zum Handelsregister in allgemeiner Form versichern, dass sie noch nie wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Es ist nicht erforderlich, die im GmbH-Gesetz einzeln genannten Straftatbestände auch einzeln in der Versicherung aufzuführen. Jene Tatbestände sind von einer solchen allgemeinen Formulierung mit umfasst. (Redaktioneller Leitsatz)
Beschluss des BGH, 17.05.2010, Az. II ZB 5/10