Nach der Neuregelung des MoMiGs sind Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich gleichgestellte Leistungen grundsätzlich nicht mehr wie haftendes Eigenkapital zu behandeln. Die früher von der Rechtsprechung entwickelte Haftung als eigenkapitalersetzendes Darlehen ist durch die Gesetzesänderung abgeschafft worden.
Dies gilt nicht nur für das Darlehen an sich, sondern auch für den Zinsanspruch aus einem Darlehen.
Um Zahlungen an Gesellschafter nach § 64 S. 3 GmbHG n. F. berechtigt zu verweigern, muss eine Zahlungsunfähigkeit kausal durch die geforderte Zahlung ausgelöst werden. (redaktionelle Leitsätze)
Beschluss des LG Berlin, 16.12.2009, Az. 100 O 75/09