Die satzungsgemäße Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschaftsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. (gerichtlicher Leitsatz)
Beschluss OLG Zweibrücken, 06.07.2011, Az. 3 W 62/11