Der Anspruch auf die Provision eines Handelsvertreters entfällt grundsätzlich, wenn der Dritte nicht leistet. Dies gilt dann nicht, wenn der Dritte nicht leistet, weil der Unternehmer seinerseits im Geschäft mit dem Dritten nicht leistet oder die Gründe, weswegen der Dritte der leistet, anderweitig vom Unternehmen zu vertreten sind. Die Insolvenz des Unternehmers fällt nach Ansicht des BGH in dessen Risikobereich. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bleibt daher in der Insolvenz erhalten.
Urteil des BGH, 05.03.2008, Az. VIII ZR 31/07