Die funktionalen Unterschiede zwischen einer vertriebsrechtlichen Kundenstammübertragung und dem Vertrieb eines fremden Produkts durch einen Absatzmittler auf der einen Seite und den lizenzrechtlichen Besonderheiten der Nutzungsüberlassung einer Marke zur Kennzeichnung von Produkten des Lizenznehmers auf der anderen Seite sind zu groß, um darauf § 89b HGB in irgendeiner Weise anwenden zu können. Es besteht daher in solchen Fällen kein Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich.
Urteil des OLG Hamburg, 27.11.2008, Az. 3 U 146/06