Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf nur die illoyale Verwertung von Arbeitsergebnissen aus der gemeinsamen Tätigkeit umfassen.
Urteil des OLG Hamm, 28.04.2009, Az. 4 U 13/09
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf nur die illoyale Verwertung von Arbeitsergebnissen aus der gemeinsamen Tätigkeit umfassen.
Urteil des OLG Hamm, 28.04.2009, Az. 4 U 13/09