Werden vor Einleitung des Bestellvorgangs weder die konkreten Versandkosten noch die Berechnungsgrundlagen für einen Versand online bestellter Artikel in das Ausland oder auf die deutschen Inseln angegeben, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Unzureichend ist, den Kunden lediglich eine Nachfragefunktion anzubieten. Wer seinen Handel auf das Ausland erweitere, der müsse auch den erweiterten Umfang der Preisgaben erfüllen. (redaktioneller Leitsatz)Urteil des OLG Hamm, 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10
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OLG Hamm I-4 U 196 10 Versandkostenangabe Ausland