Beschluss OLG Hamburg, 27.04.2010, Az. 5 W 24/10 – Abmahnung ohne Bilder

Durch eine Abmahnung soll einem als Störer in Anspruch genommenen Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber ermöglicht werden, die konkret begangenen Rechtsverletzungen eines Dritten zu erkennen, um darauf angemessen reagieren zu können. Bei beanstandeten Urheberrechtsverletzungen ist hierfür die Wiedergabe des verletzten Bildes bzw. der Grafik in der Abmahnung erforderlich. Eine rein verbale Angabe ist nicht ausreichend.   (redaktioneller Leitsatz)

Beschluss des OLG Hamburg, 27.04.2010, Az. 5 W 24/10

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OLG Hamburg 5 W 24 10 Abmahnung ohne Bilder