Urteil BGH, 16.07.2009, Az. I ZR 140/07 – Versandkosten bei Froogle

Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. (gerichtlicher Leitsatz)

Urteil des BGH, 16.07.2009, Az. I ZR 140/07

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BGH I ZR 140 07 Versandkosten Preissuchmaschine Froogle