Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich (gerichtlicher Leitsatz).
Urteil des BGH, 17.12.2010, Az. V ZR 44/10
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BGH V ZR 44 10 Haftung Internetplattform Fotos