Urteil BGH, 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10 – www.womanineurope.com

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen wird nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind.

Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, ist der für die internationale gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche deutliche Inlandsbezug nicht gegeben (im Anschluss an das Senatsurteil BGH, 2. März 2010, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 – The New York Times) (gerichtlicher Leitsatz)

Urteil des BGH, 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10 –

Datei zum Download

BGH VI ZR 111 10 www.womanineurope.com