Ein Verstoß gegen Grundsätze einer Verkaufsplattform im Internet ist nicht automatisch wettbewerbswidrig, sondern stellt einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten zwischen Verkäufer und Plattformbetreiber dar.
Bei diesen vertraglichen Regelungen handelt es sich nicht um Gesetze im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es liegt auch keine gezielte Behinderung von Konkurrenten vor. (redaktioneller Leitsatz)
Urteil des OLG Hamm, 21.12.2010, Az. 4 U 142/10
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OLG Hamm 4 U 142 10 Verstoß gegen Verkaufsgrundsätze nicht wettbewerbswidrig