Urteil OLG Hamm, 26.05.2011, Az. 4 U 35/11 – Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung und Belehrung über Vertragssprachen

Eine Widerrufsbelehrung, die auf die nach altem Recht relevante BGB-InfoV verweist, ist seit dem 11.06.2010 überholt und entspricht insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.

Vor Abgabe der Bestellung sind dem Kunden „klar und verständlich“ mitzuteilen, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Eine solche Klarheit ergibt sich nicht aus entsprechenden Länderbuttons und einem Umspringen der Seiten beim Anklicken. Es besteht ein Unterschied, ob das Angebot und die Internetpräsentation im Rahmen der Kundenakquirierung sprachlich umgestellt werden können und der Frage, in welcher Sprache der Vertrag dann geschlossen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Urteil des OLG Hamm, 26.05.2011, Az. 4 U 35/11

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OLG Hamm 4 U 35 11 veraltete Widerrufsbelehrung Vertragssprachen