Die aus der Ermittlung der IP-Adresse folgende Beweiserleichterung führt nicht dazu, dass der Inhaber eines Internetanschlusses durch eigene Nachforschungen aufklären müsse, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Die Vermutung für eine Täterschaft wird bereits dadurch regelmäßig erschüttert, dass Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können.
Der Ehegatte haftet auch nicht ohne weiteres als Störer in Tauschbörsenfällen. (redaktionelle Leitsätze)
Urteil des OLG Köln, 16.05.2012, Az. 6 U 239/11
Datei zum Download
OLG Köln 6 U 239 11 Ehegatte Tauschbörse