Wenn ein Unbefugter den Namen eines anderen als Domain registriert, gelten grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen einer Zuordnungsverwirrung auch bei Verwendung von ausländischen Top-Level-Domains. Eine Zuordnungsverwirrung kann jedenfalls dann bei ausländischen Top-Level-Domains vorliegen, wenn der entsprechende Namensträger im jeweiligen Land hinreichend bekannt und/oder geschäftlich tätig ist. (Redaktioneller Leitsatz)
Urteil des OLG Köln, 30.04.2010, Az. 6 U 208/09
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OLG Köln 6 U 208 09 fcbayern