Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann – gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden. (gerichtlicher Leitsatz)
Urteil des BGH, 10.06.2010, Az. I ZR 42/08
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BGH I ZR 42 08 Praxis Aktuell