1. Damit eine Webseite urheberrechtlichen Schutz genießt, muss die Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gestaltung der Internetseite nicht über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist.
2. Eine Gestaltung kann entsprechende Originalität durch Farbauswahl oder -kombination, Anordnung der Bilder und Grafiken und Verwendung der Sprache, die über eine Verwendung von Alltagssprache hinausgeht, erreichen. (redaktionelle Leitsätze)
Beschluss OLG Celle, 08.03.2012, Az. 13 W 17/12