Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob eine öffentliche Zugänglichmachung von Fotos technisch auf einer Verlinkung beruht, sofern sich der Verantwortliche die wiedergegebenen Fotos für eigene Werbezwecke zu eigen macht, ohne dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit des Bilderangebots in Erscheinung tritt. (Leitsatz der Redaktion)
Anmerkung: Dieses Urteil haben wir für die Klägerin erstritten.
Urteil des LG Berlin, 31.05.2011, Az. 15 O 616/10