Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Betreiber einer Suchmaschine darf aus einem solchen Verhalten objektiv auf das Einverständnis mit einer Nutzung im üblichen Umfang schließen. (redaktioneller Leitsatz)
Urteil des LG Köln, 22.06.2011, Az. 28 O 819/10