Urteil LG Mannheim, 14.07.2006, Az. 7 S 2/03 – Unfreie Bearbeitung eines Lichtbildwerks

Wird ein feststehendes Motiv fotografiert, kann die schöpferische Leistung des Fotografen in der Auswahl des Aufnahmeorts, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen liegen. Eine Übernahme der prägenden Gestaltungselemente kann dann urheberrechtlich unzulässig sein.

LG Mannheim, 14.07.2006, Az. 7 S 2/03

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LG Mannheim 7 S 2-03 Unfreie Bearbeitung – Karlssteg mit Münster