Ein Erzeugnis des Kunstgewerbes kann als Werk der angewandten Kunst anzusehen sein, wenn es eine eigentümliche Schöpfung darstellt, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung durch Betrachtung bestimmt ist. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss einen solchen Grad erreichen, dass von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.
Urheberrechtlichem Schutz ist nicht allein die Verwirklichung einer bestimmten künstlerischen Idee an sich zugänglich, sondern lediglich die konkrete Umsetzung. (redaktionelle Leitsätze)
Urteil des OLG Köln, 14.10.2009, Az. 6 U 115/09