1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. (gerichtliche Leitsätze)
Urteil des BGH, 24.03.2011, Az. VII ZR 134/10
Anm. der Red.: vergleiche hierzu auch die ähnlichen Entscheidungen des BGH vom 24.03.2011 zum Az. VII ZR 146/10, zum Az. VII ZR 135/10, zum Az. VII ZR 164/10 und zum Az. VII ZR 111/10.