Urteil BGH, 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10 – Vergütungspflicht bei Kündigung eines Internet-System-Vertrages

1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

2. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. (gerichtliche Leitsätze)

Urteil des BGH, 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10

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BGH VII ZR 133 10 Vergütung Kündigung Internet-System-Vertrag