Eine vertragliche Auferlegung von Kosten der Rücksendung auf den Käufer beim Verbraucherwiderruf im Fernabsatz (40-Euro-Klausel) in AGB ist grundsätzlich möglich; sie muss sich aber an den AGB-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen messen lassen.
Die nötige vertragliche Vereinbarung nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen zu treffen, ist nicht möglich. Ein bloßer Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung hat nicht die Qualität einer vertraglichen Regelung über die Kostentragung. Das gilt auch, wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten ist. Die Kostentragungspflicht kann daher nicht allein durch eine Widerrufsbelehrung in AGB wirksam vereinbart werden. (redaktionelle Leitsätze)
Urteil des OLG Hamm, 02.03.2010, Az. 4 U 180/09