Bei einem Vertrag über die Beschaffung und Lieferung von E-Mail-Adressen sind Kaufvertragsrecht und die Rügeobliegenheit des § 377 HGB anwendbar, da Vertragsgegenstand die Übergabe beweglicher Sachen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Urteil des OLG München, 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09