Eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, verstößt gegen § BGB § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § BGB § 305b BGB unwirksam, und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten. (gerichtlicher Leitsatz)
Urteil des OLG Rostock, 19.05.2009, Az. 3 U 16/09
Bitte lesen Sie hierzu auch das Urteil des BGH vom 17.09.2009, Az. I ZR 43/07, wonach eine doppelte Schriftformklausel in Individualverträgen unter Kaufleuten zulässig ist. Dieses Urteil können Sie sich ebenfalls von unserer Webseite herunterladen.