Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden. >> weiterlesen