Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ enthaltene Angabe
„Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“
genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. (gerichtlicher Leitsatz)
Urteil des BGH, 14.04.2011, Az. I ZR 50/09 – Einwilligungserklärung für Werbeanrufe