Urteil BGH, 14.04.2011, Az. I ZR 50/09 – Einwilligungserklärung für Werbeanrufe

Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ enthaltene Angabe

„Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“

genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. (gerichtlicher Leitsatz)

Urteil des BGH, 14.04.2011, Az. I ZR 50/09 – Einwilligungserklärung für Werbeanrufe

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BGH I ZR 50 09 Einwilligung Werbeanrufe