Hinsichtlich eines unbefugten Verschaffens von Geschäftsgeheimnissen durch Anwendung technischer Mittel ist der Einsatz des Computers nicht als Anwendung technischer Mittel anzusehen, wenn sich das „sich Verschaffen“ auf Daten im Internet bezieht, die grundsätzlich von jedermann – also auch dem Berechtigten – überhaupt nur durch Einsatz eines Computers erreichbar sind (redaktioneller Leitsatz).
Urteil des LG Berlin, 08.12.2011, Az. 52 O 155/11