Die Dringlichkeit wird in Wettbewerbsstreitigkeiten grundsätzlich vermutet, kann aber widerlegt werden, wenn ein Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. Dies ist dann der Fall, wenn Vertagungen oder Terminsverlegungen beantragt werden – hier wegen der Teilnahme des Prozessvertreters an Weiberfastnacht. (redaktioneller Leitsatz)
Urteil des OLG Hamm, 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10