Eine AGB-Klausel, mit der eine Einwilligung in die Werbung per Post erklärt wird, ist unwirksam, wenn diese zusammen mit anderen Erklärungen erfolgt und nicht in hervorgehobener Form dargestellt wird. Ebenfalls unwirksam ist die Einwilligungserklärung innerhalb von AGB in die Werbung per Telefon, E-Mail und Fax, da eine ausdrückliche Einwilligungserklärung in Form einer „Opt-in-Erklärung“ abzugeben ist. (redaktioneller Leitsatz)
Urteil des OLG Hamm, 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10