Wird auf der Verpackung eines Produkts dessen Marke (hier: Medisoft für Kontaktlinsen) der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass es eine exakt so registrierte Marke gibt. Er vermutet die Registrierung aber nicht für das Gebiet der Bundesrepublik, wenn die weiteren auf der Verpackung befindlichen Informationen – in englischer Sprache, ausländischer Hersteller – erkennen lassen, dass es sich um ein weltweit vertriebenes, nicht in Deutschland hergestelltes Erzeugnis handelt.
Nimmt der Verbraucher an, die Marke der ihm angebotenen Kontaktlinsen sei in Großbritannien eingetragen, während in Wirklichkeit der Schutz des Zeichens in den USA besteht, fehlt seinem Irrtum die wettbewerbliche Relevanz. (gerichtliche Leitsätze)
Urteil des OLG Köln, 27.11.2009, Az. 6 U 114/09